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152 III 168

Bundesgericht (BGE) · 2025-12-04 · Deutsch CH
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Regeste Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO; Bemessung der Ordnungsbusse. Auch wenn dieselbe Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden wiederholt nicht erfüllt wurde, darf das Vollstreckungsgericht im selben Vollstreckungsverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO keine Ordnungsbusse anordnen, die den Betrag von Fr. 5'000.- übersteigt (E. 3.3-3.5).

Sachverhalt

ab Seite 168 BGE 152 III 168 S. 168 A. A. und B. standen sich seit 2016 vor dem Kantonsgericht Zug in einem Prozess betreffend den Schutz von B.s Persönlichkeit gegenüber. A., Beklagte 1 in diesem Prozess, wohnt in U. (USA), B. als damaliger Kläger in V. (ZG). Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht der Beklagten 1, folgende Aussagen gegenüber dem Kläger oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv-Ziffer 1.1): "- der Kläger habe versucht, die Beklagte 1 zu ermorden;

- der Kläger habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beklagte 1 zu töten;

- der Kläger habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beklagten 1 eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen." BGE 152 III 168 S. 169 Dispositiv-Ziffer 1.2 des besagten Entscheids lautet wie folgt: "Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Ziffer 1.1 wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen." B. B.a Am 25. November 2022 reichte B. beim Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein. Er beantragte, A. für die Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 (Bst. A) in mindestens acht Fällen zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je Fr. 5'000.-, das heisst total Fr. 40'000.-, zu bezahlen. A. habe mindestens sieben E-Mails an ihn und/oder Dr. C. geschickt, in denen sie die ihr untersagten Behauptungen wiederholt habe. Ausserdem habe sie an einer gerichtlichen Befragung in den USA diverse grob persönlichkeitsverletzende Äusserungen gemacht. B.b Mit Entscheid vom 31. März 2023 auferlegte das Kantonsgericht Zug A. eine Ordnungsbusse von Fr. 20'000.-. Es befand, dass A. die Anordnungen im gerichtlichen Verbot (s. Bst. A) in sieben E-Mails vom 8. November 2020 (1 E-Mail), 1. und 4. April 2022 (4 E-Mails) sowie 22. und 23. August 2022 (2 E-Mails) verletzt habe. Dabei erwog es, dass die Korrespondenzen vom 1. und 4. April 2022 sowie vom 22. und 23. August 2022 je als Einheit zu betrachten seien, weshalb für diese beiden Zuwiderhandlungen lediglich je eine Ordnungsbusse zu sprechen sei. Weiter habe A. anlässlich von sogenannten "Depositions" vor dem United States District Court (District of W.) wiederholt dem gerichtlichen Verbot zuwidergehandelt. Auch dafür sprach das Kantonsgericht eine Ordnungsbusse aus und kam so auf vier Ordnungsbussen zu je Fr. 5'000.-, insgesamt also Fr. 20'000.-. B.c Auf A.s Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 19. Juli 2023). C. A. (Beschwerdeführerin) gelangt ans Bundesgericht und beantragt, das Vollstreckungsgesuch von B. (Beschwerdegegner) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter sei das Urteil des Obergerichts im Umfang von Fr. 15'000.- aufzuheben und die Ordnungsbusse von Fr. 20'000.- auf Fr. 5'000.- zu reduzieren. Subeventualiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht beantragt BGE 152 III 168 S. 170 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesgericht hat die Sache am 15. Oktober 2025 öffentlich beraten. Die Beratung wurde zwecks Durchführung eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG unterbrochen. Nach Vorliegen dessen Ergebnisses wurde die öffentliche Beratung am 4. Dezember 2025 fortgesetzt und das Urteil verkündet (Art. 60 Abs. 2 BGG). (Zusammenfassung)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 3 (...)

E. 3.3 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- anordnen.

E. 3.3.1 Was den konkreten Fall betrifft, ist vorab daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer 1.2 des rechtskräftigen Sachentscheids vom 24. Februar 2020 für den Fall der Missachtung der Aussageverbote nicht eine Ordnungsbusse "bis zu" Fr. 5'000.-, sondern eine solche "in Höhe von" Fr. 5'000.- angedroht wurde (s. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Vorgehensweise des Erkenntnisgerichts nicht (vgl. dazu MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rz. 419 m.w.H.; GIAN RETO ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 21a zu Art. 343 ZPO; FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 46 zu Art. 343 ZPO; DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 343 ZPO; RETO M. JENNY, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 343 ZPO . Diesen Lehrmeinungen zufolge darf die Bussenhöhe schon in der Androhung beziffert werden. Anders CHRISTIAN KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, 2007, Rz. 97, und [zur alten Zivilprozessordnung des Kantons Zürich] PATRIK R. PEYER, Vollstreckung unvertretbarer Handlungen und Unterlassungen, Civil contempt of court des englischen Rechts im BGE 152 III 168 S. 171 Vergleich zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 2006, S. 141). Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass der vom urteilenden Gericht gewählte Betrag von Fr. 5'000.- als solcher zu hoch angesetzt sei. Sodann stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die besagte Dispositiv-Ziffer 1.2 allein von ihrer Formulierung her zum Zweck der Ahndung einer mehrfachen Verletzung der Aussageverbote eine Kumulation der (fix) auf Fr. 5'000.- bestimmten Ordnungsbusse zulässt. Ebenso wenig widerspricht sie der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach für die Verhängung der Sanktion gemäss dieser Dispositiv-Ziffer 1.2 schon die Missachtung auch nur eines der drei Aussageverbote genügt (s. nicht publ. E. 3.1). Die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführerin konzentrieren sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es sich grundsätzlich nicht mit Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO vertrage, die Ordnungsbusse im selben Vollstreckungsverfahren entsprechend der konstatierten Mehrzahl von Zuwiderhandlungen zu kumulieren (s. nicht publ. E. 3.2).

E. 3.3.2 Bezüglich des vom Obergericht zitierten Schrifttums ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als in den fraglichen Literaturstellen zur vorliegenden Streitfrage jedenfalls nicht im bejahenden Sinn eine "praktisch einhellige" Auffassung zum Ausdruck kommt. In ihren Erörterungen zur Frage, wie im Hinblick auf die Verhängung der Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO mit einer Mehrheit von Zuwiderhandlungen umzugehen ist, sind sich die genannten Autoren lediglich darin einig, dass eine einmal verhängte Busse - und sei es auch eine solche im Höchstbetrag von Fr. 5'000.- - der erneuten Verhängung einer Ordnungsbusse in einem neuen Vollstreckungsverfahren nicht entgegensteht, wenn die verurteilte Person dem Urteil weiterhin nicht nachkommt (KELLERHALS, a.a.O., N. 51 i.V.m. N. 36 zu Art. 343 ZPO). JENNY (a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO) und ZINSLI (a.a.O., N. 21 zu Art. 343 ZPO), denen zufolge bei wiederholten Verstössen gegen ein Verbot mehrfache Ordnungsbussen verhängt werden können, äussern sich zwar nicht dahin gehend, dass die gesetzliche Höchstbusse nur in separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden könne. Doch lässt sich allein daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sich diese Autoren sozusagen stillschweigend für die Zulässigkeit einer Kumulation von Ordnungsbussen für mehrere Zuwiderhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren aussprechen. Dasselbe gilt für die im angefochtenen Entscheid erwähnten Kommentare zu den früheren Zivilprozessordnungen der Kantone Zürich (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur BGE 152 III 168 S. 172 zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 306 ZPO /ZH; so wohl auch KÖLZ, a.a.O., Rz. 80) und St. Gallen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 3 zu Art. 299 ZPO /SG). Auch HUBER vertritt im beschriebenen Sinn die Meinung, dass die gesetzliche Höchstgrenze von Fr. 5'000.- nur in Bezug auf die Anordnung der Busse für die einzelne Zuwiderhandlung gelte und deshalb in einem erneuten Gesuch an das Vollstreckungsgericht abermals verhängt werden könne (HUBER, a.a.O., Rz. 350, 400 und 402). In einer Kommentarstelle, die von der Kombination mehrerer Vollstreckungsmassnahmen handelt, findet sich die vom Obergericht erwähnte Lehrmeinung, wonach "[e]inzig die einmalige Ordnungsbusse von 5000 Franken ... nur einmal angeordnet werden [kann], ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre" (STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO). Nachdem dieser Autor ausdrücklich auf die soeben erwähnten Gegenmeinungen von ZINSLI und KELLERHALS hinweist, ist davon auszugehen, dass er die Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen und über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg insgesamt nur einmal zulassen will. Die Verwendung des Ausdrucks "einzig" betont die Sonderstellung der Ordnungsbusse im Höchstbetrag von Fr. 5'000.- und legt den (Umkehr-)Schluss nahe, dass STAEHELIN nichts gegen die Anordnung mehrerer Ordnungsbussen einzuwenden hat, sofern deren Summe den Betrag von Fr. 5'000.- nicht überschreitet. Denn auch für STAEHELIN steht als Grundsatz fest, dass vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen verlangt werden kann, wenn die ursprünglich angeordneten nicht zum Ziel führen (STAEHELIN, a.a.O. und auch N. 19 zu Art. 341 ZPO). Ein neuerer Aufsatz beklagt den geringen Höchstbetrag der "einmaligen Ordnungsbusse", angesichts dessen der abschreckende Effekt der Androhung einer solchen Sanktion insbesondere in Fällen, in denen bedeutende finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, verloren gehen könne und der Schuldner unter Umständen besser fahre, wenn er sich über den gerichtlichen Befehl hinwegsetzt und die verbotene lukrative Tätigkeit unbeirrt weiterverfolgt (ADRIANO MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, ZZZ 2010 S. 45 f.). Damit scheint auch MAISSEN zumindest implizit davon auszugehen, dass eine Kumulation des Höchstbetrags für eine Mehrheit von Zuwiderhandlungen nicht in Frage kommt. BGE 152 III 168 S. 173

E. 3.3.3 Dass die Stimmen im Schrifttum, die eine mehrfache Verhängung der Ordnungsbusse in verschiedenen Vollstreckungsverfahren zulassen, sich nicht speziell zur heute streitigen Frage der Bussenkumulation in ein und demselben Vollstreckungsverfahren äussern, bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin freilich nicht, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Um diese Frage zu beantworten, ist Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO auszulegen. Ausgangspunkt ist praxisgemäss die Auslegung nach dem Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 145 III 324 E. 6.6; BGE 144 III 29 E. 4.4.1; BGE 131 III 314 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.3.4 Von ihrem Wortlaut her besagt die in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO enthaltene Vorschrift zunächst, dass das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse anordnen kann. Weiter bestimmt die Gesetzesnorm, dass diese Ordnungsbusse im Betrag von höchstens Fr. 5'000.- angeordnet werden darf (franz.: "peut ... prévoir une amende d'ordre de 5000 francs au plus"; ital.: "può ordinare ... una multa disciplinare fino a 5000 franchi"). Nichts entnehmen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung zur Frage, ob bei wiederholten Vollstreckungsverfahren in jedem dieser Verfahren eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- ausgesprochen werden darf. Dem Einwand von STAEHELIN, wonach die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre, wenn eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- mehrmals angeordnet werden könnte, liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die gesetzliche Obergrenze nicht auf die Höhe der im Einzelfall anzuordnenden Ordnungsbusse, sondern auf die Frage bezieht, mit welchem Bussgeld der Schuldner insgesamt rechnen muss (s. vorne E. 3.3.2). Eine BGE 152 III 168 S. 174 Regel in dem Sinn, dass eine angeordnete Ordnungsbusse von Fr. 500.- für bis zu zehn festgestellte Zuwiderhandlungen kumuliert werden könnte, mehrere Ordnungsbussen über den Betrag von Fr. 5'000.- jedoch ausgeschlossen wären, findet im Wortlaut von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO allerdings keine Stütze. Eine andere Frage ist, ob mehrere Ordnungsbussen über den Betrag von Fr. 5'000.- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden im selben Verfahren kumuliert werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies möglich wäre. Die Formulierung, wonach das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- anordnen kann, deutet vielmehr darauf hin, dass dieser Betrag im einzelnen Vollstreckungsverfahren nicht überschritten werden darf. Mit dem Gesetzestext lässt es sich nicht ohne Weiteres vereinbaren, wenn das Vollstreckungsgericht mit der Begründung, eine Verpflichtung sei mehrfach verletzt worden, in einem einzelnen Vollstreckungsverfahren im Ergebnis eine Ordnungsbusse von mehr als Fr. 5'000.- anordnen könnte.

E. 3.3.5 Zur Frage, ob in jedem von mehreren Vollstreckungsverfahren je eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- ausgesprochen werden kann, ist der Gesetzessystematik nichts zu entnehmen. Bezüglich der Frage, ob der Betrag von Fr. 5'000.- im selben Verfahren zufolge Kumulation von Ordnungsbussen für mehrere Widerhandlungen überschritten werden darf, rechtfertigt sich zunächst ein Blick auf Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO . Diese Bestimmung sieht vor, dass das Vollstreckungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehen kann. Welche Busse den Schuldner im Fall des (wiederholten) Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung - hier gegen das Zivilurteil - trifft, entscheidet das Strafgericht unter Einhaltung der strafprozessrechtlichen Verfahrensgarantien in Anwendung der spezifischen strafrechtlichen Regeln, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; s. etwa RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 261 und 268 ff. zu Art. 292 StGB, mit weiteren Hinweisen) und verbunden mit der Aussprechung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die hier zu beantwortende Frage lassen sich aus Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO somit keine Erkenntnisse gewinnen, zumal die Ordnungsbusse - anders BGE 152 III 168 S. 175 als die Strafe nach Art. 292 StGB

- im Vollstreckungsverfahren und damit in einem summarischen Zivilprozess (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) verhängt wird, nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann (STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 343 ZPO; JENNY, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO; KELLERHALS, a.a.O., N. 53 zu Art. 343 ZPO) und auch nicht der Ahndung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, sondern in erster Linie der zwangsweisen Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dient. Hingegen fällt in systematischer Hinsicht auf, dass Art. 343 Abs. 1 ZPO unter lit. c als weitere mögliche Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung vorsieht. Hätte der Gesetzgeber auch eine Kumulation von Ordnungsbussen bis zu Fr. 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollen, so hätte es nahe gelegen, in Analogie zu lit. c den Gesetzestext in dem Sinn zu ergänzen, dass die Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- je Widerhandlung angeordnet werden kann (vgl. § 890 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung sowie KÖLZ, a.a.O., Rz. 97 mit Fn. 417). Das Fehlen einer solchen Ergänzung legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO

- anders als bei der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO

- keine über den genannten Höchstbetrag hinausgehende Kumulation im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollte.

E. 3.3.6 Die in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO verankerte Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- war in Art. 341 Abs. 1 des Entwurfs vom 28. Juni 2006 für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (BBl 2006 7494), der die möglichen Vollstreckungsmassnahmen im Unterschied zur heute geltenden Fassung nicht abschliessend aufzählte, nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Sie wurde erst von den eidgenössischen Räten in das Gesetzesvorhaben aufgenommen, dies gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der jeweiligen Kommissionen für Rechtsfragen, die im Parlament jedoch keinen Anlass zu Diskussionen gaben (AB 2008 N 973; AB 2008 S 731). Die Gesetzesmaterialien geben auf die hier umstrittene Frage somit keine Antwort.

E. 3.3.7 Zur Durchsetzung ihres Rechtsanspruches hat die in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren obsiegende Partei gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Anordnung und Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen. Art. 343 ZPO setzt auf der Stufe der Urteilsvollstreckung den im schweizerischen Privatrecht geltenden BGE 152 III 168 S. 176 Grundsatz der Realerfüllung um, indem er der obsiegenden Partei direkte (Abs. 1 lit. d und e) und indirekte (Abs. 1 lit. a, b und c) Zwangsmassnahmen zur Verfügung stellt, die dem Zweck dienen, die im Sachurteil festgehaltene Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden durch staatlichen Zwang auch realiter zu vollstrecken (KELLERHALS, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 ZPO; HUBER, a.a.O., Rz. 7; ZINSLI, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 343 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 ZPO). Den Ausnahmefällen, in denen lediglich Schadenersatz oder die Umwandlung in Geld in Frage kommen, trägt Art. 345 ZPO Rechnung. Zum beschriebenen Zweck, den Widerstand des Schuldners gegen die gerichtliche Anordnung zu brechen, tritt nach einer Auffassung der repressive Charakter der Ordnungsbusse (MAISSEN, a.a.O., S. 47; ZINSLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 343 ZPO; KÖLZ, a.a.O., Rz. 97 und 104; anders KELLERHALS, a.a.O., N. 41 zu Art. 343 ZPO, der den pönalen Charakter der Ordnungsbusse verneint. STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 343 ZPO, HUBER, a.a.O., Rz. 389 und NICOLAS JEANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 343 ZPO, betonen, dass die Ordnungsbusse ein reines Zwangsgeld und keine Strafe im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StGB sei). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid offengelassen, ob und inwieweit im Rahmen der Ausfällung der Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO strafrechtliche Grundsätze zu beachten sind, jedoch klargestellt, dass die Ordnungsbusse auch der rückblickenden Ahndung bereits erfolgter Zuwiderhandlungen dient und ihre Ausfällung sogar dann noch möglich ist, wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht in Frage kommt und auch keine weitere Zuwiderhandlung zu befürchten ist, es also genau betrachtet nichts mehr zu vollstrecken gibt (BGE 142 III 587 E. 6.1 mit Hinweisen). Dem zitierten Entscheid zufolge kann der Adressat gerade bei gerichtlichen Verboten in der Regel bloss durch das Wissen um die ansonsten drohende Sanktion dazu motiviert werden, die Anordnung zu beachten und das verbotene Verhalten zu unterlassen. Aufgrund der Funktion der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme sei es allerdings nicht möglich, diese ohne jedes Verschulden auszusprechen, so namentlich, wenn es der unterlegenen Partei gar nicht möglich war, den Entscheid zu beachten (BGE 142 III 587 E. 6.1). Angesichts dieser Zweckbestimmung der gesetzlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ordnungsbusse nur ein einziges Mal angeordnet werden können soll. Führt BGE 152 III 168 S. 177 die wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots ausgesprochene Ordnungsbusse nicht zum gewünschten Erfolg und missachtet die verurteilte Person die gerichtliche Verhaltensanweisung erneut, so muss das Vollstreckungsgericht - entsprechend der vorherrschenden Lehrmeinung (s. vorne E. 3.3.2) - die Möglichkeit haben, in einem neuen Entscheid ein weiteres Mal eine Ordnungsbusse zu verhängen. Auf diese Weise lässt sich der Druck auf die verurteilte Person, das gesprochene Recht effektiv zu verwirklichen, mit der Ordnungsbusse aufrechterhalten - wobei das Vollstreckungsgericht in Ausübung seines Ermessens und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1) von Amtes wegen auch eine andere Massnahme treffen (s. etwa KELLERHALS, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 343 ZPO; ZINSLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 ZPO) kann. Der so verstandene Zweck der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO vorgesehenen Ordnungsbusse würde verfehlt, wenn die Möglichkeit, gegen wiederholte Missachtungen vorzugehen, von der Höhe der angeordneten Ordnungsbusse abhinge bzw. daran scheitern würde, dass Ordnungsbussen auch über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg insgesamt nur bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 5'000.- ausgesprochen werden dürfen. Zu beachten ist allerdings auch das Gebot der Rechtssicherheit. Die im Sachprozess unterlegene Partei, der eine Vollstreckungsmassnahme gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO angedroht wurde, muss voraussehen können, welchen Geldbetrag sie dem Staat im Fall der Nichtbefolgung des gegen sie ergangenen Sachurteils als Ordnungsbusse höchstens zu bezahlen hat. Je nach den Umständen vermag die unterlegene Partei indessen nur schwer abzuschätzen, ob das Vollstreckungsgericht ihr Verhalten als eine einzige Widerhandlung oder als mehrere Widerhandlungen gegen eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden beurteilen bzw. wie viele Widerhandlungen es in ihrem Verhalten erblicken wird. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit würde es zuwiderlaufen, wenn es dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts überlassen wäre, gewisse Handlungen der verurteilten Partei als eine einzige Missachtung des Sachurteils zu behandeln oder einen zur Vollstreckung gebrachten Sachverhalt in mehrere Zuwiderhandlungen aufzuteilen, um die als angemessen erachtete Gesamthöhe der Ordnungsbusse zu beeinflussen. Ebenso wenig kann es in das Belieben der obsiegenden Partei gestellt sein, mit der Anzahl der geltend gemachten Zuwiderhandlungen auf die Höhe der Ordnungsbusse einzuwirken BGE 152 III 168 S. 178 und damit die Vorhersehbarkeit des im Widerhandlungsfall geschuldeten Ordnungsbussenbetrags für die unterlegene Partei zu behindern. Der Forderung nach einer möglichst klaren und verlässlichen Regel entspricht es daher, wenn der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO genannte Höchstbetrag auf das einzelne Vollstreckungsverfahren bezogen wird, in ein und demselben Vollstreckungsverfahren pro Androhung also nur eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- verhängt werden kann. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass die Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- letztlich auf die Vollstreckung der im Sachurteil festgehaltenen Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden abzielt. Gewiss kann die Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO auch dazu dienen, bereits erfolgte Zuwiderhandlungen zu ahnden. Diese Ahndung steht jedoch im Kontext der Realvollstreckung; sie hat die Funktion, die Glaubwürdigkeit der gerichtlichen Vollstreckung zu stärken. Der eigentliche Zweck von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO besteht darin, dem Gläubiger der im Sachurteil festgelegten Verpflichtung mit staatlicher Hilfe zur (Real-)Erfüllung zu verhelfen. Mit Blick auf diesen Zweck ist es hinzunehmen, dass die Ordnungsbusse auch bei mehreren bereits erfolgten Widerhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren höchstens Fr. 5'000.- betragen darf. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass es dem Vollstreckungsgericht grundsätzlich unbenommen ist, verschiedene in Art. 343 Abs. 1 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmassnahmen gleichzeitig miteinander zu kombinieren (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7385; STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO; JEANDIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 343 ZPO; differenzierend JENNY, a.a.O., N. 6 zu Art. 343 ZPO, dem zufolge es unzulässig sei, gleichzeitig eine Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO und eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO anzuordnen; vgl. auch MAISSEN, a.a.O., S. 37 f., sowie als Beispiele das Urteil 4A_130/2022 vom 22. August 2022 Sachverhalt Bst. B.b und das Urteil des Bundespatentgerichts S2021_006 vom 26. April 2022 Dispositiv-Ziffer 1).

E. 3.3.8 Aus dem Zweck der Ordnungsbusse ergibt sich somit, dass der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO genannte Höchstbetrag nicht über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg gilt. Die von STAEHELIN vertretene gegenteilige Auffassung findet weder im Wortlaut noch in den weiteren Auslegungselementen eine Stütze. Es hält somit vor Bundesrecht stand, wenn sich die Vorinstanz der Meinung dieses Autors nicht anschliesst. BGE 152 III 168 S. 179 Wortlaut, Systematik und Zweck von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO sprechen allerdings dafür, dass das Gericht im einzelnen Vollstreckungsverfahren höchstens eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- anordnen kann - und zwar auch dann, wenn die im Sachurteil enthaltene Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden mehrfach verletzt worden ist. Mit der Beschwerdeführerin ist dem Obergericht deshalb zu widersprechen, wenn es die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse in verschiedenen Vollstreckungsverfahren mit der kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse in ein und demselben Vollstreckungsverfahren gleichsetzt.

E. 3.4 Der Beschwerdegegner bringt vor, ein Vollstreckungskläger müsse bei mehreren Verstössen nicht mehrere Vollstreckungsverfahren einleiten; die Vollstreckung bei mehreren Verstössen könne in einem Verfahren beantragt werden. Dies entspreche der Regel, wonach mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint werden können, sofern dasselbe Gericht hierfür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Dieses Vorbringen beruht auf der Annahme, dass bei mehreren Verstössen gleichzeitig und voraussetzungslos, beispielsweise ohne erneute vorgängige Androhung der Zwangsvollstreckungsmassnahme, auch mehrere Vollstreckungsverfahren betreffend dieselbe Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eingeleitet werden könnten. Ob diese Annahme tatsächlich der Rechtslage entspricht, kann für den Entscheid im vorliegenden Streitfall offenbleiben, nachdem der Beschwerdegegner hier nur ein einziges Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat. Jedenfalls lässt sich der dargelegten Auslegung von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach sich der Maximalbetrag der Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- auf das einzelne Vollstreckungsverfahren bezieht (s. vorne E. 3.3.8), nicht ohne Weiteres die Überlegung entgegenhalten, dass mehrere Widerhandlungen gleichzeitig in mehreren parallelen Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könnten, sodass auch eine Vereinigung in einem einzigen Vollstreckungsverfahren zuzulassen wäre. Auch wenn der Beschwerdegegner mit seinem Vollstreckungsgesuch vom 25. November 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.a) auf eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen reagieren wollte, konnte er im dadurch veranlassten Vollstreckungsverfahren nach dem Gesagten lediglich die Verhängung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- erwirken.

E. 3.5 Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Art und Weise, wie die kantonalen Instanzen die im Entscheid vom BGE 152 III 168 S. 180

24. Februar 2020 angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- (s. Sachverhalt Bst. A) für vier Verstösse auf Fr. 20'000.- kumulieren (s. Sachverhalt Bst. B.b), als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist insofern begründet. Weshalb das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil in der Folge vollumfänglich aufheben müsste, ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Verhängung der angedrohten Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- überhaupt nicht erfüllt sein sollen. Soweit sie sich über eine Verletzung des Territorialitätsprinzips beklagt und der Vorinstanz vorwirft, in Verletzung des IPRG (SR 291) das Recht des US-Bundesstaats W. nicht anzuwenden, beziehen sich diese Beanstandungen ausschliesslich auf ihre Aussagen ("Depositions") im Verfahren Nr. x vor dem United States District Court (District of W.) vom 5. Oktober 2022, für die sie von den kantonalen Instanzen mit einer separaten Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- belegt wurde. Die weiteren Zuwiderhandlungen in den verschiedenen E-Mails vom 8. November 2020, vom 1. und 4. April 2022 sowie vom 22. und 23. August 2022, die von den kantonalen Instanzen (bundesrechtswidrig) mit einer Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 15'000.- (das heisst Fr. 5'000.- pro anrechenbare Verfehlung) geahndet wurden, stellt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer Weise in Abrede, die den geschilderten Begründungsanforderungen (s. nicht publ. E. 2) genügt. Entsprechend erübrigen sich im hiesigen Verfahren Erörterungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im US-amerikanischen Verfahren. In Gutheissung des Eventualbegehrens ist die Beschwerdeführerin für die mit dem Vollstreckungsgesuch vom 25. November 2022 geltend gemachte Missachtung der Verbote gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids vom 24. Februar 2020 (s. Sachverhalt Bst. B.a) somit zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- zu verurteilen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 III 168

18. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_682/2023 vom 4. Dezember 2025 Regeste Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO; Bemessung der Ordnungsbusse. Auch wenn dieselbe Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden wiederholt nicht erfüllt wurde, darf das Vollstreckungsgericht im selben Vollstreckungsverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO keine Ordnungsbusse anordnen, die den Betrag von Fr. 5'000.- übersteigt (E. 3.3-3.5). Sachverhalt ab Seite 168 BGE 152 III 168 S. 168 A. A. und B. standen sich seit 2016 vor dem Kantonsgericht Zug in einem Prozess betreffend den Schutz von B.s Persönlichkeit gegenüber. A., Beklagte 1 in diesem Prozess, wohnt in U. (USA), B. als damaliger Kläger in V. (ZG). Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht der Beklagten 1, folgende Aussagen gegenüber dem Kläger oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv-Ziffer 1.1): "- der Kläger habe versucht, die Beklagte 1 zu ermorden;

- der Kläger habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beklagte 1 zu töten;

- der Kläger habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beklagten 1 eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen." BGE 152 III 168 S. 169 Dispositiv-Ziffer 1.2 des besagten Entscheids lautet wie folgt: "Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Ziffer 1.1 wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen." B. B.a Am 25. November 2022 reichte B. beim Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein. Er beantragte, A. für die Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 (Bst. A) in mindestens acht Fällen zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je Fr. 5'000.-, das heisst total Fr. 40'000.-, zu bezahlen. A. habe mindestens sieben E-Mails an ihn und/oder Dr. C. geschickt, in denen sie die ihr untersagten Behauptungen wiederholt habe. Ausserdem habe sie an einer gerichtlichen Befragung in den USA diverse grob persönlichkeitsverletzende Äusserungen gemacht. B.b Mit Entscheid vom 31. März 2023 auferlegte das Kantonsgericht Zug A. eine Ordnungsbusse von Fr. 20'000.-. Es befand, dass A. die Anordnungen im gerichtlichen Verbot (s. Bst. A) in sieben E-Mails vom 8. November 2020 (1 E-Mail), 1. und 4. April 2022 (4 E-Mails) sowie 22. und 23. August 2022 (2 E-Mails) verletzt habe. Dabei erwog es, dass die Korrespondenzen vom 1. und 4. April 2022 sowie vom 22. und 23. August 2022 je als Einheit zu betrachten seien, weshalb für diese beiden Zuwiderhandlungen lediglich je eine Ordnungsbusse zu sprechen sei. Weiter habe A. anlässlich von sogenannten "Depositions" vor dem United States District Court (District of W.) wiederholt dem gerichtlichen Verbot zuwidergehandelt. Auch dafür sprach das Kantonsgericht eine Ordnungsbusse aus und kam so auf vier Ordnungsbussen zu je Fr. 5'000.-, insgesamt also Fr. 20'000.-. B.c Auf A.s Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 19. Juli 2023). C. A. (Beschwerdeführerin) gelangt ans Bundesgericht und beantragt, das Vollstreckungsgesuch von B. (Beschwerdegegner) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter sei das Urteil des Obergerichts im Umfang von Fr. 15'000.- aufzuheben und die Ordnungsbusse von Fr. 20'000.- auf Fr. 5'000.- zu reduzieren. Subeventualiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht beantragt BGE 152 III 168 S. 170 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesgericht hat die Sache am 15. Oktober 2025 öffentlich beraten. Die Beratung wurde zwecks Durchführung eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG unterbrochen. Nach Vorliegen dessen Ergebnisses wurde die öffentliche Beratung am 4. Dezember 2025 fortgesetzt und das Urteil verkündet (Art. 60 Abs. 2 BGG). (Zusammenfassung) Erwägungen Aus den Erwägungen: 3. (...) 3.3 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- anordnen. 3.3.1 Was den konkreten Fall betrifft, ist vorab daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer 1.2 des rechtskräftigen Sachentscheids vom 24. Februar 2020 für den Fall der Missachtung der Aussageverbote nicht eine Ordnungsbusse "bis zu" Fr. 5'000.-, sondern eine solche "in Höhe von" Fr. 5'000.- angedroht wurde (s. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Vorgehensweise des Erkenntnisgerichts nicht (vgl. dazu MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rz. 419 m.w.H.; GIAN RETO ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 21a zu Art. 343 ZPO; FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 46 zu Art. 343 ZPO; DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 343 ZPO; RETO M. JENNY, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 343 ZPO . Diesen Lehrmeinungen zufolge darf die Bussenhöhe schon in der Androhung beziffert werden. Anders CHRISTIAN KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, 2007, Rz. 97, und [zur alten Zivilprozessordnung des Kantons Zürich] PATRIK R. PEYER, Vollstreckung unvertretbarer Handlungen und Unterlassungen, Civil contempt of court des englischen Rechts im BGE 152 III 168 S. 171 Vergleich zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 2006, S. 141). Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass der vom urteilenden Gericht gewählte Betrag von Fr. 5'000.- als solcher zu hoch angesetzt sei. Sodann stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die besagte Dispositiv-Ziffer 1.2 allein von ihrer Formulierung her zum Zweck der Ahndung einer mehrfachen Verletzung der Aussageverbote eine Kumulation der (fix) auf Fr. 5'000.- bestimmten Ordnungsbusse zulässt. Ebenso wenig widerspricht sie der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach für die Verhängung der Sanktion gemäss dieser Dispositiv-Ziffer 1.2 schon die Missachtung auch nur eines der drei Aussageverbote genügt (s. nicht publ. E. 3.1). Die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführerin konzentrieren sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es sich grundsätzlich nicht mit Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO vertrage, die Ordnungsbusse im selben Vollstreckungsverfahren entsprechend der konstatierten Mehrzahl von Zuwiderhandlungen zu kumulieren (s. nicht publ. E. 3.2). 3.3.2 Bezüglich des vom Obergericht zitierten Schrifttums ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als in den fraglichen Literaturstellen zur vorliegenden Streitfrage jedenfalls nicht im bejahenden Sinn eine "praktisch einhellige" Auffassung zum Ausdruck kommt. In ihren Erörterungen zur Frage, wie im Hinblick auf die Verhängung der Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO mit einer Mehrheit von Zuwiderhandlungen umzugehen ist, sind sich die genannten Autoren lediglich darin einig, dass eine einmal verhängte Busse - und sei es auch eine solche im Höchstbetrag von Fr. 5'000.- - der erneuten Verhängung einer Ordnungsbusse in einem neuen Vollstreckungsverfahren nicht entgegensteht, wenn die verurteilte Person dem Urteil weiterhin nicht nachkommt (KELLERHALS, a.a.O., N. 51 i.V.m. N. 36 zu Art. 343 ZPO). JENNY (a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO) und ZINSLI (a.a.O., N. 21 zu Art. 343 ZPO), denen zufolge bei wiederholten Verstössen gegen ein Verbot mehrfache Ordnungsbussen verhängt werden können, äussern sich zwar nicht dahin gehend, dass die gesetzliche Höchstbusse nur in separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden könne. Doch lässt sich allein daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sich diese Autoren sozusagen stillschweigend für die Zulässigkeit einer Kumulation von Ordnungsbussen für mehrere Zuwiderhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren aussprechen. Dasselbe gilt für die im angefochtenen Entscheid erwähnten Kommentare zu den früheren Zivilprozessordnungen der Kantone Zürich (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur BGE 152 III 168 S. 172 zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 306 ZPO /ZH; so wohl auch KÖLZ, a.a.O., Rz. 80) und St. Gallen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 3 zu Art. 299 ZPO /SG). Auch HUBER vertritt im beschriebenen Sinn die Meinung, dass die gesetzliche Höchstgrenze von Fr. 5'000.- nur in Bezug auf die Anordnung der Busse für die einzelne Zuwiderhandlung gelte und deshalb in einem erneuten Gesuch an das Vollstreckungsgericht abermals verhängt werden könne (HUBER, a.a.O., Rz. 350, 400 und 402). In einer Kommentarstelle, die von der Kombination mehrerer Vollstreckungsmassnahmen handelt, findet sich die vom Obergericht erwähnte Lehrmeinung, wonach "[e]inzig die einmalige Ordnungsbusse von 5000 Franken ... nur einmal angeordnet werden [kann], ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre" (STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO). Nachdem dieser Autor ausdrücklich auf die soeben erwähnten Gegenmeinungen von ZINSLI und KELLERHALS hinweist, ist davon auszugehen, dass er die Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen und über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg insgesamt nur einmal zulassen will. Die Verwendung des Ausdrucks "einzig" betont die Sonderstellung der Ordnungsbusse im Höchstbetrag von Fr. 5'000.- und legt den (Umkehr-)Schluss nahe, dass STAEHELIN nichts gegen die Anordnung mehrerer Ordnungsbussen einzuwenden hat, sofern deren Summe den Betrag von Fr. 5'000.- nicht überschreitet. Denn auch für STAEHELIN steht als Grundsatz fest, dass vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen verlangt werden kann, wenn die ursprünglich angeordneten nicht zum Ziel führen (STAEHELIN, a.a.O. und auch N. 19 zu Art. 341 ZPO). Ein neuerer Aufsatz beklagt den geringen Höchstbetrag der "einmaligen Ordnungsbusse", angesichts dessen der abschreckende Effekt der Androhung einer solchen Sanktion insbesondere in Fällen, in denen bedeutende finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, verloren gehen könne und der Schuldner unter Umständen besser fahre, wenn er sich über den gerichtlichen Befehl hinwegsetzt und die verbotene lukrative Tätigkeit unbeirrt weiterverfolgt (ADRIANO MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, ZZZ 2010 S. 45 f.). Damit scheint auch MAISSEN zumindest implizit davon auszugehen, dass eine Kumulation des Höchstbetrags für eine Mehrheit von Zuwiderhandlungen nicht in Frage kommt. BGE 152 III 168 S. 173 3.3.3 Dass die Stimmen im Schrifttum, die eine mehrfache Verhängung der Ordnungsbusse in verschiedenen Vollstreckungsverfahren zulassen, sich nicht speziell zur heute streitigen Frage der Bussenkumulation in ein und demselben Vollstreckungsverfahren äussern, bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin freilich nicht, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Um diese Frage zu beantworten, ist Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO auszulegen. Ausgangspunkt ist praxisgemäss die Auslegung nach dem Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 145 III 324 E. 6.6; BGE 144 III 29 E. 4.4.1; BGE 131 III 314 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.3.4 Von ihrem Wortlaut her besagt die in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO enthaltene Vorschrift zunächst, dass das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse anordnen kann. Weiter bestimmt die Gesetzesnorm, dass diese Ordnungsbusse im Betrag von höchstens Fr. 5'000.- angeordnet werden darf (franz.: "peut ... prévoir une amende d'ordre de 5000 francs au plus"; ital.: "può ordinare ... una multa disciplinare fino a 5000 franchi"). Nichts entnehmen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung zur Frage, ob bei wiederholten Vollstreckungsverfahren in jedem dieser Verfahren eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- ausgesprochen werden darf. Dem Einwand von STAEHELIN, wonach die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre, wenn eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- mehrmals angeordnet werden könnte, liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die gesetzliche Obergrenze nicht auf die Höhe der im Einzelfall anzuordnenden Ordnungsbusse, sondern auf die Frage bezieht, mit welchem Bussgeld der Schuldner insgesamt rechnen muss (s. vorne E. 3.3.2). Eine BGE 152 III 168 S. 174 Regel in dem Sinn, dass eine angeordnete Ordnungsbusse von Fr. 500.- für bis zu zehn festgestellte Zuwiderhandlungen kumuliert werden könnte, mehrere Ordnungsbussen über den Betrag von Fr. 5'000.- jedoch ausgeschlossen wären, findet im Wortlaut von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO allerdings keine Stütze. Eine andere Frage ist, ob mehrere Ordnungsbussen über den Betrag von Fr. 5'000.- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden im selben Verfahren kumuliert werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies möglich wäre. Die Formulierung, wonach das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- anordnen kann, deutet vielmehr darauf hin, dass dieser Betrag im einzelnen Vollstreckungsverfahren nicht überschritten werden darf. Mit dem Gesetzestext lässt es sich nicht ohne Weiteres vereinbaren, wenn das Vollstreckungsgericht mit der Begründung, eine Verpflichtung sei mehrfach verletzt worden, in einem einzelnen Vollstreckungsverfahren im Ergebnis eine Ordnungsbusse von mehr als Fr. 5'000.- anordnen könnte. 3.3.5 Zur Frage, ob in jedem von mehreren Vollstreckungsverfahren je eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- ausgesprochen werden kann, ist der Gesetzessystematik nichts zu entnehmen. Bezüglich der Frage, ob der Betrag von Fr. 5'000.- im selben Verfahren zufolge Kumulation von Ordnungsbussen für mehrere Widerhandlungen überschritten werden darf, rechtfertigt sich zunächst ein Blick auf Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO . Diese Bestimmung sieht vor, dass das Vollstreckungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehen kann. Welche Busse den Schuldner im Fall des (wiederholten) Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung - hier gegen das Zivilurteil - trifft, entscheidet das Strafgericht unter Einhaltung der strafprozessrechtlichen Verfahrensgarantien in Anwendung der spezifischen strafrechtlichen Regeln, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; s. etwa RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 261 und 268 ff. zu Art. 292 StGB, mit weiteren Hinweisen) und verbunden mit der Aussprechung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die hier zu beantwortende Frage lassen sich aus Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO somit keine Erkenntnisse gewinnen, zumal die Ordnungsbusse - anders BGE 152 III 168 S. 175 als die Strafe nach Art. 292 StGB

- im Vollstreckungsverfahren und damit in einem summarischen Zivilprozess (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) verhängt wird, nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann (STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 343 ZPO; JENNY, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO; KELLERHALS, a.a.O., N. 53 zu Art. 343 ZPO) und auch nicht der Ahndung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, sondern in erster Linie der zwangsweisen Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dient. Hingegen fällt in systematischer Hinsicht auf, dass Art. 343 Abs. 1 ZPO unter lit. c als weitere mögliche Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung vorsieht. Hätte der Gesetzgeber auch eine Kumulation von Ordnungsbussen bis zu Fr. 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollen, so hätte es nahe gelegen, in Analogie zu lit. c den Gesetzestext in dem Sinn zu ergänzen, dass die Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- je Widerhandlung angeordnet werden kann (vgl. § 890 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung sowie KÖLZ, a.a.O., Rz. 97 mit Fn. 417). Das Fehlen einer solchen Ergänzung legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO

- anders als bei der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO

- keine über den genannten Höchstbetrag hinausgehende Kumulation im selben Vollstreckungsverfahren zulassen wollte. 3.3.6 Die in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO verankerte Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- war in Art. 341 Abs. 1 des Entwurfs vom 28. Juni 2006 für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (BBl 2006 7494), der die möglichen Vollstreckungsmassnahmen im Unterschied zur heute geltenden Fassung nicht abschliessend aufzählte, nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Sie wurde erst von den eidgenössischen Räten in das Gesetzesvorhaben aufgenommen, dies gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der jeweiligen Kommissionen für Rechtsfragen, die im Parlament jedoch keinen Anlass zu Diskussionen gaben (AB 2008 N 973; AB 2008 S 731). Die Gesetzesmaterialien geben auf die hier umstrittene Frage somit keine Antwort. 3.3.7 Zur Durchsetzung ihres Rechtsanspruches hat die in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren obsiegende Partei gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Anordnung und Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen. Art. 343 ZPO setzt auf der Stufe der Urteilsvollstreckung den im schweizerischen Privatrecht geltenden BGE 152 III 168 S. 176 Grundsatz der Realerfüllung um, indem er der obsiegenden Partei direkte (Abs. 1 lit. d und e) und indirekte (Abs. 1 lit. a, b und c) Zwangsmassnahmen zur Verfügung stellt, die dem Zweck dienen, die im Sachurteil festgehaltene Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden durch staatlichen Zwang auch realiter zu vollstrecken (KELLERHALS, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 ZPO; HUBER, a.a.O., Rz. 7; ZINSLI, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 343 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 ZPO). Den Ausnahmefällen, in denen lediglich Schadenersatz oder die Umwandlung in Geld in Frage kommen, trägt Art. 345 ZPO Rechnung. Zum beschriebenen Zweck, den Widerstand des Schuldners gegen die gerichtliche Anordnung zu brechen, tritt nach einer Auffassung der repressive Charakter der Ordnungsbusse (MAISSEN, a.a.O., S. 47; ZINSLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 343 ZPO; KÖLZ, a.a.O., Rz. 97 und 104; anders KELLERHALS, a.a.O., N. 41 zu Art. 343 ZPO, der den pönalen Charakter der Ordnungsbusse verneint. STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 343 ZPO, HUBER, a.a.O., Rz. 389 und NICOLAS JEANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 343 ZPO, betonen, dass die Ordnungsbusse ein reines Zwangsgeld und keine Strafe im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StGB sei). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid offengelassen, ob und inwieweit im Rahmen der Ausfällung der Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO strafrechtliche Grundsätze zu beachten sind, jedoch klargestellt, dass die Ordnungsbusse auch der rückblickenden Ahndung bereits erfolgter Zuwiderhandlungen dient und ihre Ausfällung sogar dann noch möglich ist, wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht in Frage kommt und auch keine weitere Zuwiderhandlung zu befürchten ist, es also genau betrachtet nichts mehr zu vollstrecken gibt (BGE 142 III 587 E. 6.1 mit Hinweisen). Dem zitierten Entscheid zufolge kann der Adressat gerade bei gerichtlichen Verboten in der Regel bloss durch das Wissen um die ansonsten drohende Sanktion dazu motiviert werden, die Anordnung zu beachten und das verbotene Verhalten zu unterlassen. Aufgrund der Funktion der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme sei es allerdings nicht möglich, diese ohne jedes Verschulden auszusprechen, so namentlich, wenn es der unterlegenen Partei gar nicht möglich war, den Entscheid zu beachten (BGE 142 III 587 E. 6.1). Angesichts dieser Zweckbestimmung der gesetzlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ordnungsbusse nur ein einziges Mal angeordnet werden können soll. Führt BGE 152 III 168 S. 177 die wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots ausgesprochene Ordnungsbusse nicht zum gewünschten Erfolg und missachtet die verurteilte Person die gerichtliche Verhaltensanweisung erneut, so muss das Vollstreckungsgericht - entsprechend der vorherrschenden Lehrmeinung (s. vorne E. 3.3.2) - die Möglichkeit haben, in einem neuen Entscheid ein weiteres Mal eine Ordnungsbusse zu verhängen. Auf diese Weise lässt sich der Druck auf die verurteilte Person, das gesprochene Recht effektiv zu verwirklichen, mit der Ordnungsbusse aufrechterhalten - wobei das Vollstreckungsgericht in Ausübung seines Ermessens und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1) von Amtes wegen auch eine andere Massnahme treffen (s. etwa KELLERHALS, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 343 ZPO; ZINSLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 ZPO) kann. Der so verstandene Zweck der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO vorgesehenen Ordnungsbusse würde verfehlt, wenn die Möglichkeit, gegen wiederholte Missachtungen vorzugehen, von der Höhe der angeordneten Ordnungsbusse abhinge bzw. daran scheitern würde, dass Ordnungsbussen auch über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg insgesamt nur bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 5'000.- ausgesprochen werden dürfen. Zu beachten ist allerdings auch das Gebot der Rechtssicherheit. Die im Sachprozess unterlegene Partei, der eine Vollstreckungsmassnahme gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO angedroht wurde, muss voraussehen können, welchen Geldbetrag sie dem Staat im Fall der Nichtbefolgung des gegen sie ergangenen Sachurteils als Ordnungsbusse höchstens zu bezahlen hat. Je nach den Umständen vermag die unterlegene Partei indessen nur schwer abzuschätzen, ob das Vollstreckungsgericht ihr Verhalten als eine einzige Widerhandlung oder als mehrere Widerhandlungen gegen eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden beurteilen bzw. wie viele Widerhandlungen es in ihrem Verhalten erblicken wird. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit würde es zuwiderlaufen, wenn es dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts überlassen wäre, gewisse Handlungen der verurteilten Partei als eine einzige Missachtung des Sachurteils zu behandeln oder einen zur Vollstreckung gebrachten Sachverhalt in mehrere Zuwiderhandlungen aufzuteilen, um die als angemessen erachtete Gesamthöhe der Ordnungsbusse zu beeinflussen. Ebenso wenig kann es in das Belieben der obsiegenden Partei gestellt sein, mit der Anzahl der geltend gemachten Zuwiderhandlungen auf die Höhe der Ordnungsbusse einzuwirken BGE 152 III 168 S. 178 und damit die Vorhersehbarkeit des im Widerhandlungsfall geschuldeten Ordnungsbussenbetrags für die unterlegene Partei zu behindern. Der Forderung nach einer möglichst klaren und verlässlichen Regel entspricht es daher, wenn der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO genannte Höchstbetrag auf das einzelne Vollstreckungsverfahren bezogen wird, in ein und demselben Vollstreckungsverfahren pro Androhung also nur eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- verhängt werden kann. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass die Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.- letztlich auf die Vollstreckung der im Sachurteil festgehaltenen Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden abzielt. Gewiss kann die Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO auch dazu dienen, bereits erfolgte Zuwiderhandlungen zu ahnden. Diese Ahndung steht jedoch im Kontext der Realvollstreckung; sie hat die Funktion, die Glaubwürdigkeit der gerichtlichen Vollstreckung zu stärken. Der eigentliche Zweck von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO besteht darin, dem Gläubiger der im Sachurteil festgelegten Verpflichtung mit staatlicher Hilfe zur (Real-)Erfüllung zu verhelfen. Mit Blick auf diesen Zweck ist es hinzunehmen, dass die Ordnungsbusse auch bei mehreren bereits erfolgten Widerhandlungen im selben Vollstreckungsverfahren höchstens Fr. 5'000.- betragen darf. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass es dem Vollstreckungsgericht grundsätzlich unbenommen ist, verschiedene in Art. 343 Abs. 1 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmassnahmen gleichzeitig miteinander zu kombinieren (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7385; STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 ZPO; JEANDIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 343 ZPO; differenzierend JENNY, a.a.O., N. 6 zu Art. 343 ZPO, dem zufolge es unzulässig sei, gleichzeitig eine Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO und eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO anzuordnen; vgl. auch MAISSEN, a.a.O., S. 37 f., sowie als Beispiele das Urteil 4A_130/2022 vom 22. August 2022 Sachverhalt Bst. B.b und das Urteil des Bundespatentgerichts S2021_006 vom 26. April 2022 Dispositiv-Ziffer 1). 3.3.8 Aus dem Zweck der Ordnungsbusse ergibt sich somit, dass der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO genannte Höchstbetrag nicht über mehrere Vollstreckungsverfahren hinweg gilt. Die von STAEHELIN vertretene gegenteilige Auffassung findet weder im Wortlaut noch in den weiteren Auslegungselementen eine Stütze. Es hält somit vor Bundesrecht stand, wenn sich die Vorinstanz der Meinung dieses Autors nicht anschliesst. BGE 152 III 168 S. 179 Wortlaut, Systematik und Zweck von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO sprechen allerdings dafür, dass das Gericht im einzelnen Vollstreckungsverfahren höchstens eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- anordnen kann - und zwar auch dann, wenn die im Sachurteil enthaltene Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden mehrfach verletzt worden ist. Mit der Beschwerdeführerin ist dem Obergericht deshalb zu widersprechen, wenn es die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse in verschiedenen Vollstreckungsverfahren mit der kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse in ein und demselben Vollstreckungsverfahren gleichsetzt. 3.4 Der Beschwerdegegner bringt vor, ein Vollstreckungskläger müsse bei mehreren Verstössen nicht mehrere Vollstreckungsverfahren einleiten; die Vollstreckung bei mehreren Verstössen könne in einem Verfahren beantragt werden. Dies entspreche der Regel, wonach mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint werden können, sofern dasselbe Gericht hierfür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Dieses Vorbringen beruht auf der Annahme, dass bei mehreren Verstössen gleichzeitig und voraussetzungslos, beispielsweise ohne erneute vorgängige Androhung der Zwangsvollstreckungsmassnahme, auch mehrere Vollstreckungsverfahren betreffend dieselbe Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eingeleitet werden könnten. Ob diese Annahme tatsächlich der Rechtslage entspricht, kann für den Entscheid im vorliegenden Streitfall offenbleiben, nachdem der Beschwerdegegner hier nur ein einziges Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat. Jedenfalls lässt sich der dargelegten Auslegung von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach sich der Maximalbetrag der Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- auf das einzelne Vollstreckungsverfahren bezieht (s. vorne E. 3.3.8), nicht ohne Weiteres die Überlegung entgegenhalten, dass mehrere Widerhandlungen gleichzeitig in mehreren parallelen Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könnten, sodass auch eine Vereinigung in einem einzigen Vollstreckungsverfahren zuzulassen wäre. Auch wenn der Beschwerdegegner mit seinem Vollstreckungsgesuch vom 25. November 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.a) auf eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen reagieren wollte, konnte er im dadurch veranlassten Vollstreckungsverfahren nach dem Gesagten lediglich die Verhängung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- erwirken. 3.5 Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Art und Weise, wie die kantonalen Instanzen die im Entscheid vom BGE 152 III 168 S. 180

24. Februar 2020 angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- (s. Sachverhalt Bst. A) für vier Verstösse auf Fr. 20'000.- kumulieren (s. Sachverhalt Bst. B.b), als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist insofern begründet. Weshalb das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil in der Folge vollumfänglich aufheben müsste, ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Verhängung der angedrohten Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- überhaupt nicht erfüllt sein sollen. Soweit sie sich über eine Verletzung des Territorialitätsprinzips beklagt und der Vorinstanz vorwirft, in Verletzung des IPRG (SR 291) das Recht des US-Bundesstaats W. nicht anzuwenden, beziehen sich diese Beanstandungen ausschliesslich auf ihre Aussagen ("Depositions") im Verfahren Nr. x vor dem United States District Court (District of W.) vom 5. Oktober 2022, für die sie von den kantonalen Instanzen mit einer separaten Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- belegt wurde. Die weiteren Zuwiderhandlungen in den verschiedenen E-Mails vom 8. November 2020, vom 1. und 4. April 2022 sowie vom 22. und 23. August 2022, die von den kantonalen Instanzen (bundesrechtswidrig) mit einer Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 15'000.- (das heisst Fr. 5'000.- pro anrechenbare Verfehlung) geahndet wurden, stellt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer Weise in Abrede, die den geschilderten Begründungsanforderungen (s. nicht publ. E. 2) genügt. Entsprechend erübrigen sich im hiesigen Verfahren Erörterungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im US-amerikanischen Verfahren. In Gutheissung des Eventualbegehrens ist die Beschwerdeführerin für die mit dem Vollstreckungsgesuch vom 25. November 2022 geltend gemachte Missachtung der Verbote gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids vom 24. Februar 2020 (s. Sachverhalt Bst. B.a) somit zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- zu verurteilen.